AGB

Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen
HIRSCH Porozell GmbH, Augsburger Straße 8-10,
D-33378 Rheda-Wiedenbrück

Registriert beim Amtsgericht Gütersloh (HRB 11088)

Stand 03/2023 – gültig ab 01.03.2023

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Direktverkauf an Endverbraucher findet nicht statt. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.
  1. Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich, generell und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Nach Beendigung einer abweichenden Vereinbarung erfolgt unsere Lieferung und Leistung wieder auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

  1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Die Bestellung ist der Antrag zum Vertragsabschluss. Die Annahme dieses Antrags erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
  1. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch Hersteller oder seiner Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.
  1. Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  1. Bei Verkäufen nach Muster beschreibt das Muster lediglich die fachgerechte Probegemäßheit, stellt aber keine Garantie für die Beschaffenheit, Eignung oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Ware dar.
  1. Anwendungstechnische Beratung zu unseren Produkten geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke.
  1. Wird eine Willens- oder Wissenserklärung vom Besteller durch Datenfernübertragung (DFÜ) – insbesondere auch per E-Mail einschließlich deren Dateianlagen – übertragen, sind die von uns empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Preisangaben in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend, soweit im Einzelfall keine abweichende Angabe erfolgt, oder eine Rahmenvereinbarung mit Preisbindungsfrist vereinbart ist. Dies gilt sowohl für unsere allgemeine Preisliste, als auch für individuelle kundenbezogene Preislisten.
  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere die im Rahmenvertrag oder darauf beruhenden Preisabsprachen bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist vereinbart, dass der verbindliche Liefertermin nach Vertragsabschluss vom Besteller bestimmt werden darf (Abrufauftrag), gelten die vereinbarten Preise bis zum Ablauf der von uns angegebenen Preisbindungsfrist (Abschnitt IV Absatz 6).
  1. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns bei Auslieferung ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Die Kosten der Lieferung werden – soweit vereinbart oder relevant – nach Abschnitt V berechnet.
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. befristete oder unbefristete Festpreise), ist beiden Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn zwischen Preisvereinbarung und Durchführung des Auftrages mehr als sechs Wochen liegen und sich Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern, und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Unsere Preisänderungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der Besteller nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese als angenommen.
  1. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 %, bei sofortiger Bankabbuchung mittels SEPA-Firmenlastschrift 3 % Skonto vom in der Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsbetrag abzüglich 12 % für Fracht, Palettenwert und Logistikkosten. Rechnungsbeträge unter € 100,- sind nicht skontierfähig. Der skontierfähige Betrag wird in unseren Rechnungen ausgewiesen. Rechnungen neueren Datums können nicht skontiert werden, sofern ältere Rechnungsbeträge noch offen stehen. Eingehende Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen und auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.
  1. Bei positiver Bonität ist die Bezahlung per SEPA-Firmenlastschrift möglich. Die Pre-Notification (Vorabinformation) kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Die Frist für die Übermittlung der Pre-Notification wird von 14 Tagen auf einen Tag verkürzt. Sie erfolgt durch den Ausweis der entsprechenden Angaben auf der Rechnung, bzw. durch Übermittlung der Daten (zusammen mit den Rechnungsdaten) auf elektronischem Weg.
  1. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.
  1. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, welche nicht dasselbe Vertragsverhältnis betreffen.
  1. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
  1. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
  1. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
  1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

IV. Lieferfristen, Lieferavis, Lieferhindernisse, Verzugsschaden, höhere Gewalt

  1. Von uns in Angebot und Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine sind als voraussichtliche Liefertermine noch abhängig von der Disposition der Auslieferung und stellen keine verbindlichen Vertragstermine oder gar Fixtermine im Rechtssinne dar. Verbindliche Termine bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
  1. Leistungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Der Besteller kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die schriftliche Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Lieferavis zugegangen.
  1. Der verbindliche Liefertermin wird telefonisch, per Datenübertragung oder in Textform angekündigt (Lieferavis). Seine Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt und das Lieferavis mit den für die Disposition der Auslieferung erforderlichen Angaben unmittelbar am Telefon oder unverzüglich nach Erhalt der Textnachricht bestätigt.
  1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  1. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
  1. Ist vereinbart, dass der verbindliche Liefertermin nach Vertragsabschluss vom Besteller bestimmt werden darf (Abrufauftrag), gelten die vereinbarten Konditionen bis zum Ablauf der von uns angegebenen Preisbindungsfrist. Der Abruf muss daher innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin vom Besteller abzurufen. Erfolgt der Abruf des Bestellers erst nach Ablauf einer vereinbarten Preisbindungsfrist, sind wir berechtigt eine Preisanpassung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Einigung über den neuen Liefertermin und den neuen Preis nicht zustande kommt.
  1. Nimmt der Besteller die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
  1. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal 5% des Kaufpreises der verspäteten Teile der Lieferung begrenzt. Soweit rechtzeitige Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar sind, bleiben sie bei Berechnung der Haftungsobergrenze (maximal 5% des Gesamtkaufpreises der Lieferung) außer Betracht. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche durch die verspätete Lieferung beim Besteller oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Besteller bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten ausdrücklich hingewiesen hat.
  1. Werden wir durch Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen oder höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, mit kaufmännischer Sorgfalt nicht vermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen z.B. Straßenblockaden, Treibstoffmangel, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse, etc. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten oder Subunternehmern eintreten.
  1. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  1. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Besteller an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Besteller die Umstände bereits bekannt sind.
  1. Dauern diese Umstände mehr als 4 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.

V. Liefervoraussetzungen, Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt nach der vereinbarten Versandklausel. Bei Anlieferung durch uns gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen (V. Absätze 3 ff.).
  1. Ist kein Versand oder Abholung vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von uns transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich der Frachtführer verantwortlich.
  1. Bei Vereinbarung der Anlieferung wird der vereinbarte Lieferort verbindlich in unserer Auftragsbestätigung angegeben.
  1. Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, liefern wir mit Jumbozügen zur Seitenentladung mittels Gabelstapler an. Auf Besonderheiten der Anlieferung (z.B. kein geeigneter Straßenanschluss, keine Wendemöglichkeit oder Fahrverbote am Lieferort, Insellagen etc.) hat der Besteller rechtzeitig hinzuweisen. Mehraufwand oder Rückfrachten sind vom Besteller zu vergüten.
  1. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen der Ware am Lieferort, jedenfalls aber mit deren Übernahme auf den Besteller über.
  1. Der vorgesehene Zeitpunkt der Anlieferung wird auf Wunsch des Kunden von uns vorher avisiert. Bei Kleinmengen unter 40 cbm (Beiladungen zu Lieferungen anderer Kunden) kann nur das Anlieferdatum avisiert werden. Bei der Anlieferung hat der Besteller unverzüglich abzuladen. Stellt der Besteller keinen Gabelstapler und kein Ladepersonal zur Verfügung, ist unser Transporteur berechtigt auf Kosten und Gefahr des Bestellers selbst abzuladen. Das Risiko der Auswahl eines geeigneten Abladeplatzes und einer geeigneten Zufahrt vom öffentlichen Straßenraum dorthin trägt der Besteller. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.
  1. Erfordern die Umstände am Abladeort das Entladen über Dach (Kranentladung) oder Heck des LKW ist dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung spätestens aber eine Woche vor dem Liefertermin mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn eine Zufahrt zum Abladeort nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet ist oder kein geeigneter oder ausreichender Abladeplatz zur Verfügung steht. Mehraufwand oder Rückfrachten sind vom Besteller zu vergüten. Kranentladungen geschehen auf Kosten und Risiko des Bestellers, wobei der Frachtführer befugt ist, den Besteller unmittelbar zu belasten.
  1. Steht am Abladeort kein Ablademittel (Kran, Gabelstapler) zur Verfügung kann auf Wunsch und Kosten des Bestellers eine Entladehilfe (Mitnahme-Stapler, nicht geländegängig) nebst Bedienpersonal zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz der Entladehilfe setzt geeigneten Untergrund am Abladeplatz voraus. Die Klärung und Bestellung dieser Zusatzleistung ist spätestens drei Tage vor Auslieferung vorzunehmen. Anderenfalls sind Mehraufwand, Wartezeiten oder Rückfrachten vom Besteller zu vergüten.
  1. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Wir liefern grundsätzlich ab 20 cbm, auch in Kombinationen sortiert. Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10 % über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.
  1. Für die Anlieferung für Kleinstmengen unter 20 cbm erheben wir Kleinmengenzuschläge.
  1. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis angeboten und berechnet.
  1. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.
  1. Sofern sonstige Ladehilfsmittel (wie Sicherheitsgurte, Ladungssicherungswinkel oder rutschhemmende Pads) nicht durch den Besteller oder Frachtführer von uns gesondert erworben werden, bleiben diese unser Eigentum und sind an eines unserer Werke frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach Lieferung oder nur in einem beschädigten oder unbrauchbaren Zustand, so behalten wir uns vor, diese dem Besteller zum Tagespreis für fabrikneue Ladehilfsmittel gleicher Ausstattung zu berechnen.
  1. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar schriftlich gegenüber dem Transportunternehmen mit unverzüglicher Kopie an uns geltend zu machen. Der Schaden ist nach Möglichkeit durch aussagekräftige Lichtbilder zu dokumentieren.
  1. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware und die damit verbundenen Aufwendungen und Kosten verantwortlich. Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich unverzollt (z.B. DAP Bestimmungsort Incoterms® 2020).
  1. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Anlieferung oder Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Regelungen dieser Ziffer VI Absätze 2. bis 9. gelten nicht für Vorkasse- und Barzahlungsgeschäfte (vollständige Kaufpreiszahlung vor oder bei Lieferung). Im Übrigen (vollständige Kaufpreiszahlung erst nach Lieferung) werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten vereinbart:
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
  1. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  1. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Entschädigungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe von 110 % des Rechnungswertes an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Besteller oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  1. Der Besteller ist erst nach unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Kunden resultierende an uns abgetretene Forderung im Wege des echten Factoring an einen Faktor zu verkaufen. Die Forderung gegen den Faktor wird bereits jetzt in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dient die Forderung gegen den Faktor auch anderen Eigentumsvorbehaltslieferanten als Sicherheit, ist die Abtretung auf die Höhe des Anteils beschränkt, der sich aus dem Verhältnis aller durch Eigentumsvorbehalt und Abtretung gesicherten Forderungen gegen den Besteller ergibt (Quotenanteil). Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Besteller sofort und ohne Skontoabzug fällig.
  1. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Besteller bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Grundstücke, Räume und Dächer des Bestellers auf denen oder in denen die Vorbehaltsware lagert. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.
  1. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  1. Wir sind berechtigt, Werte des Bestellers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.

VII. Gewährleistung:

Untersuchungs- und Rügepflicht, Beanstandungen

  1. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn vorher Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.
  1. Die unverzügliche Untersuchung erfolgt durch genaue Prüfung der Ware anhand der Begleitpapiere und Warenkennzeichnungen und der veröffentlichten Leistungserklärungen für Bauprodukte durch eine repräsentative Anzahl von Stichproben jeder Sorte (genaue Sichtprüfung). Insbesondere ist auf Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-(EN)-Prüfnormen) vorgeschriebenen und gesetzlich verordneten Untersuchungspflichten sind vor Verarbeitung der Ware einzuhalten.
  1. Wird erkennbar von den Begleitpapieren abweichende oder mangelhafte Ware verarbeitet, werden Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich Nebenkosten für Planung, Baustelleneinrichtung, Gerüste, Hebezeuge, etc.), sowie Folgeschäden auch dann nicht ersetzt, wenn wir die Falschlieferung oder den Mangel zu vertreten haben. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Verarbeitung zur Schadensminderung notwendig war. Der Nachlieferungsanspruch des Bestellers bleibt in allen Fällen unberührt.
  1. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsendung eines beanstandeten Musterteils oder einer aussagekräftigen Lichtbilddokumentation nachzuweisen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.
  1. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde und die Produktkennzeichnungen (Packeteinleger) der geöffneten Gebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Garantien, Mängelansprüche

  1. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder anderweitig (zum Beispiel in Rahmenverträgen oder konkreten Qualitätsvereinbarungen) schriftlich vereinbart werden.
  1. In unseren Produktdokumentationen (Leistungserklärungen, Technische Datenblätter) sind die von uns gelieferten Bauprodukte in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen und die dort erlaubten Toleranzen beschrieben. Eine Beschaffenheitsgarantie für Normeigenschaften ist mit dieser Beschreibung nicht verbunden, sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt.
  1. Angaben in Werbemedien über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, insbesondere Angaben über Eigenschaften wie “abgelagert”, “nicht schwingend”, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von EN-/DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurden.
  1. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten diese ausdrücklich schriftlich zugesichert.
  1. Mängelansprüche scheiden aus für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Auf das normgerechte Nachschwinden (Schrumpfen) bei EPS-Produkten weisen wir ausdrücklich hin. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden.
  1. Für Mängel, die durch fehlerhafte Montage, Be- oder Verarbeitung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware verursacht werden, haften wir nicht. Nicht sachgerechte Eingriffe des Bestellers oder Dritter haben den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge.
  1. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Ist die gewählte Nachbesserung unmöglich, mangels Mitwirkung unausführbar oder ist sie unwirtschaftlich, erfolgt Nacherfüllung durch Nachlieferung. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener – insbesondere der für die Produktion und Ablagerung der Ersatzware erforderliche – Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere Nacherfüllung ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann der Besteller die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit deren Kosten den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigen.
  1. Sind berechtigte Beanstandungen trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der Eingangskontrolle des Bestellers und bei der Verarbeitung nicht erkennbar, stehen dem Besteller die vorstehend geregelten Mängelansprüche auch dann zu, wenn die Ware bereits be- oder verarbeitet wurde. In diesen Fällen besteht auch nach Ablauf der Rügefrist das Rückgriffsrecht gemäß §§ 445a und 478 BGB. Der Besteller hat aber auch beim Rückgriff Mehraufwendungen, welche durch eine von ihm schuldhaft versäumte Nacherfüllung gegenüber seinem Kunden oder dem Endverbraucher verursacht wurden selbst zu tragen. Die notwendigen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich Nebenkosten für Planung, Baustelleneinrichtung, Gerüste, Hebezeuge, etc.) werden in diesen Fällen auf der Grundlage der vom Besteller ersparten Eigenkosten für die Nacherfüllung erstattet.
  1. Bei offensichtlich nicht gerechtfertigten Mängelrügen oder der Geltendmachung von offensichtlich nicht gerechtfertigten Rückgriffsansprüchen sind wir berechtigt, die Bearbeitungskosten und durch die Bearbeitung veranlassten Aufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn der Besteller auf unsere entsprechend begründete Ablehnung der Mängelrüge oder Geltendmachung der Rückgriffsansprüche weitere Untersuchungen verlangt und sich unsere in der Begründung der Ablehnung mitgeteilte Auffassung bestätigt.

VIII. Haftung, Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund mit Ausnahme Leistungsverzug (vgl. Abschnitt IV.) – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
    1. a. von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder.
    1. b. auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Gemäß Ziff. VIII.1.a und VIII.1.b haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

  1. Haften wir gemäß Ziffer VIII.1.a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus vertraglich übernommenen Verpflichtungen gegenüber Dritten entstehen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen (Garantien, Vertragsstrafen etc.).
  1. Die vorstehenden in Ziffer VIII.1 bis VIII.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit (Eigenschaft), haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII.1 bis VIII.3 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
  1. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
  1. Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII.1 bis VIII.5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

IX. Haftung für CAD-Service (Dämmstoffe für Flach- und Gefälledächer)

  1. Fragt der Besteller Mitwirkungshandlungen im Rahmen seiner Montageplanung für ein konkretes Bauvorhaben an, unterstützen wir den Besteller durch unser CAD-Planungsbüro bei der Erstellung von Verlegeplänen, Stücklisten etc. Unsere Mitwirkungshandlungen sind bei Auftragserteilung bis zur zweiten Änderung und Überarbeitung kostenfrei. Erfolgt die Auftragserteilung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Übersendung des Angebots, stellen wir eine angemessene Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 250 EUR in Rechnung. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens ist für beide Seiten zulässig. Werden vom Besteller Änderungen verlangt, stellen wir für jede Überarbeitung weitere 30 EUR in Rechnung.
  1. Unsere Arbeitsergebnisse darf der Besteller auf eigene Gefahr verwenden, wenn und soweit seine Bestellung des Dämmmaterials bei uns erfolgt. Die Weitergabe an Dritte, insbesondere an konkurrierende Anbieter, ist unzulässig. Für die Arbeitsergebnisse übernehmen wir keine Haftung. Die Verantwortung für die Montageplanung behält der Besteller selbst. Unsere Arbeitsergebnisse tragen einen entsprechenden Hinweis aufgedruckt.  
  1. Aufgrund unserer Mitwirkung entsteht keine erweiterte Objektgewährleistung. Wir leisten Gewähr dafür, dass das gelieferte Material der jeweils in den Stücklisten ausgeführten Spezifikation entspricht. Für die Übereinstimmung der Montageplanung des Bestellers unter unserer Mitwirkung mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Baugenehmigung, des Wärmeschutznachweises und sonstiger mitgeltender Unterlagen der Leistungsbeschreibung des Bauvorhabens ist der Besteller als Verarbeiter selbst verantwortlich. Gleiches gilt für die Einhaltung der Verarbeiterrichtlinien und der für die Verarbeitung geltenden anerkannten Regeln der Technik.
  1. Im Rahmen der unter IX 2. beschriebenen Grenzen stellt uns der Besteller aus einer Haftungsinanspruchnahme Dritter frei. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln unserer Mitarbeiter und im Falle von Personenschäden. Im Falle drohender Personenschäden sind wir berechtigt, die Ausführung der Bestellung zu verweigern.  
  1. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem jeweiligen Geschäftsumfang angemessene Haftpflichtversicherung einzudecken und über die Laufzeit seiner Gewährleistung für das Bauvorhaben aufrechtzuerhalten. Für Besteller, die diesen Nachweis nicht führen können, sind wir berechtigt, Bestellungen für Flachdach- und Gefälledachdämmstoffe zurückzuweisen.

X. Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern X.2 bis X.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  1. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an den von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
  1. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. X.1, X.2 sowie X.4 getroffenen Regelungen.
  1. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
  1. Die in Ziff. X.1 bis X.4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer X.5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

XII. Stornierung, Rücknahmen

  1. Nach unserer Auftragsbestätigung ist eine Stornierung nur mit unserer Zustimmung gegen Erstattung der auftragsbezogen entstandenen Kosten möglich (Aufhebungsvertrag).
  1. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 30 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

XIII. Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen

Finden die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und/oder (EG) Nr. 305/2011 (EU-Bauprodukteverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Besteller mit dem Abruf des Sicherheitsdatenblattes und/oder der Leistungserklärung unter der URL https://www.hirsch-porozell.de (dort jederzeit abrufbar im Downloadbereich) einverstanden.

XIV. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Unsere Datenschutzhinweise für Interessenten und Vertragspartner finden Sie über den Link „Datenschutzhinweise“ in der Fußzeile unter der URL https://hirsch-porozell.de

XV. Internationaler Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Handelsklauseln

  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen ist D-33378 Rheda-Wiedenbrück.
  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist D-33378 Rheda-Wiedenbrück ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
  1. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS® 2020).

XVII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Die vorstehenden Bedingungen lösen unsere Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen vom 01.01.2019 ab und gelten für alle ab dem 01.03.2023 geschlossenen Verträge.

Rheda, im Februar 2023

HIRSCH Porozell GmbH